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Zuschuss

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)

Du führst ein Start-up und arbeitest an innovativen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben? Dann kannst du jetzt eine attraktive steuerliche Begünstigung beantragen.

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung unterstützt dich bei deinem Vorhaben durch eine Forschungszulage in Höhe von 25 %.

Zielgruppe
1 bis 999 Jahre
Unternehmensart
Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft
bis 500.000 Euro für Betriebsmittel und Investitionsgüter
Förderzweck
Betriebsmittel
Investitionsgüter
Innovationen
Forschung & Entwicklung
Produkt-, Prototypenentwicklung
Personalausgaben

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Die Zulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhabens) voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde.

Wie hoch ist die Förderung?

  • 25 % der förderfähigen Kosten
  • Bemessungsgrundlage max. 2 Mio. Euro

Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt.

Was wird gefördert?
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurden. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Die jeweiligen FuE-Vorhaben müssen:
• auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig)
• originär sein (schöpferisch)
• einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch)
• Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis beinhalten (ungewiss)
• Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit enthalten (übertragbar und/oder reproduzierbar)

Zu den förderfähigen Aufwendungen für eigenbetrieblich durchgeführte FuE-Vorhaben gehören der Bruttoarbeitslohn für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit diese in einem begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind, sowie ein förderfähiger Eigenaufwand. Wird ein FuE-Vorhaben als Auftragsforschung durch einen Dritten durchgeführt, gehören 60 % des hierfür entstandenen Entgeltes zu den förderfähigen Aufwendungen.

Die Beantragung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

  1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
  • Zunächst ist bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens zu beantragen. In einem Antrag können mehrere FuE-Vorhaben aufgenommen werden. Hier erhältst du ausführliche Informationen. Die Antragstellung erfolgt über das Web-Portal der BSFZ
  • Wenn du die Bedingungen erfüllst, erhältst du von der BSFZ die Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens. Parallel dazu übermittelt die BSFZ die Bescheinigung auch an das zuständige Finanzamt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt.
  1. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt
  • Nun stellst du einen Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt. Die Antragstellung erfolgt über das Web-Portal der BSFZ.

Hinweis: Der Antrag ist für alle begünstigen FuE-Vorhaben immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt also wirtschaftsjahrbezogen. Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen. 

  • Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag auf Forschungszulage und setzt die Forschungszulage in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.
  • Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal „Mein ELSTER“, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind. Dem Antrag sind keine weiteren Belege - auch nicht die Bescheinigung der BSFZ - beizufügen. 

Das sind deine nächsten Schritte:
Am besten du informierst dich vorab über das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung und nimmst dann Kontakt mit den Ansprechpartnern auf.

Auf die Forschungszulage besteht – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – ein Rechtsanspruch.

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